Neue Preisberechnung für ÖSG-Marktpreisverträge ab Jänner 2024

Neue Preisberechnung für ÖSG-Marktpreisverträge ab Jänner 2024

Erstellt von Silke Pöstinger in News 10 Jan 2024

Durch die ÖSG-Novelle wird der zu vergütende Marktpreis künftig monatlich und im Nachhinein festgesetzt. Der neue Preis richtet sich nach dem bisher bekannten, quartalsweise festgelegten, Marktpreis nach § 41 Abs 1 ÖSG. Es wurde jedoch in der Novelle ein Preisband mit einer Ober- und einer Untergrenze festgelegt. Neben dem bisher bekannten Marktpreis bilden die tatsächlich erzielten Vermarktungspreise (Day-Ahead Auktion) die Berechnungsbasis: Zur Bildung des mengengewichteten Monatspreises wird der jeweilige Stundenpreis mit in die Marktpreisbilanzgruppe der ÖMAG eingespeiste Strommenge dieser Stunde multipliziert. Die daraus zu bildende Monatssumme wird anschließend durch die Monatsarbeit der Marktpreisbilanzgruppe der ÖMAG dividiert. Ist dabei der ermittelte Wert höher als der Quartalsfuture, so gilt der Quartalsfuture als obere Begrenzung. Ist der ermittelte Wert jedoch niedriger als der Quartalsfuture, so gilt der Quartalsfuture. Liegt der ermittelte Wert dabei unter 60 % des Quartalsfuture, so gelten 60 % des Quartalsfuture als untere Begrenzung.

 

Der neue Marktpreis ist somit nach unten und nach oben begrenzt und kann maximal dem Quartalsmarktpreis entsprechen (Oberste Grenze). Er kann aber nie höher sein als der an der Strombörse erzielte Vermarktungspreis (mengengewichtetes Monatsmittel der Day-Ahead Stundenpreise). Als Preisuntergrenze wurden 60 Prozent des bisherigen Marktpreises gesetzlich festgelegt. Zu beachten ist, dass vom Marktpreis noch die aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergiekosten abgezogen werden (ebenfalls berechnet durch die E-Control auf Basis der Vorjahreswerte für Ausgleichsenergie). Für das 1. Quartal 2024 liegt der Marktpreis gemäß § 41 ÖSG bei 96,26 €/MWh (9,63 ct/kWh). Der zu vergütende Marktpreis wird zukünftig am Ende jedes Monats auf der Homepage der OeMAG (Marktpreis (oem-ag.at)) veröffentlicht.

 

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