Grünes Licht für Kettlasbrunn: VwGH schafft Rechtssicherheit für Biogasanlagen
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2026 (Ra 2025/07/0267) die außerordentliche Revision der Stadtgemeinde Mistelbach gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2025 abgewiesen. Damit bestätigt sich letztinstanzlich: Für die geplante Biogasanlage der EVG Energieversorgung Green Gas Gabmeier GmbH beim Wirtschaftspark Mistelbach-Wilfersdorf auf Kettlasbrunner Gemeindegebiet ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Stadtgemeinde war damit bereits zum zweiten Mal mit ihren Einwänden gegen das Projekt gescheitert – nach einer zwischenzeitlich erfolgreichen Beschwerde zu einem früheren Anlagenstandort ist nun der Weg für die Errichtung frei.
Vorbereitungsschritte gehören zur stofflichen Verwertung
Im Zentrum des Verfahrens stand die Auslegung des Ausnahmetatbestands für Anlagen „zur ausschließlich stofflichen Verwertung“ nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000. Die Stadtgemeinde argumentierte, dass vorgelagerte Behandlungsschritte wie das Zerkleinern und Vermischen der Inputmaterialien nicht von dieser Ausnahme umfasst seien und die Anlage deshalb doch UVP-pflichtig wäre. Der VwGH widersprach dieser engen Auslegung: Da zu diesen Prozessschritten bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorlag, war die Revision zwar zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. Der Gerichtshof hielt fest, dass die Ausnahmebestimmung weitgehend ins Leere ginge, würde man technisch notwendige Vorbereitungsschritte von ihr ausschließen. Gestützt auf die Ausführungen eines nichtamtlichen Sachverständigen sowie auf die abfallrechtliche Einordnung der Vergärung als Recyclingverfahren R3, das nicht eng auszulegen sei, bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts.
Auch Gaskessel und Notfackel schließen die Ausahme von der UVP-Pflicht nicht aus
Ebenso wenig ließ der VwGH das Argument gelten, die Verbrennung eines kleinen Gasanteils im Heizkessel zur Wärmeversorgung sowie die sicherheitstechnisch erforderliche Notfackel würden die Anlage zu einer thermischen Verwertungsanlage machen und damit die UVP-Ausnahme ausschließen. Im konkreten Fall werden lediglich geringfügige Mengen thermisch zur Eigenversorgung genutzt – ein nach Ansicht des Gerichts so deutlich untergeordneter Anteil, dass er der Einstufung als Anlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung nicht entgegensteht. Die Notfackel wiederum diene ausschließlich dem Explosions- und Brandschutz und stelle keine Verwertung dar. Bemerkenswert: Am selben Tag erging mit Ro 2024/07/0006 ein zweites Erkenntnis, mit dem der VwGH eine gegenteilige, restriktivere Linie eines anderen Verwaltungsgerichts als rechtswidrig aufhob – die Rechtslage wird damit bundesweit einheitlich geklärt.
Bedeutung für die Branche
Für den Kompost- und Biogas Verband Österreich ist dieses Erkenntnis ein wichtiges Signal. Zahlreiche Biogasprojekte im Land sind mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert, wenn es um die UVP-Pflicht von Anlagen zur stofflichen Verwertung geht. Die höchstgerichtliche Klarstellung, dass sowohl notwendige Vorbereitungsschritte als auch eine untergeordnete thermische Eigennutzung des Biogases der Anwendung der UVP-Ausnahme nicht entgegenstehen, schafft für künftige Projekte deutlich mehr Planungs- und Rechtssicherheit.
Für Kettlasbrunn und den Wirtschaftspark Mistelbach-Wilfersdorf bedeutet das Urteil, dass der Betreiber nun mit der Detailplanung und Umsetzung fortfahren kann. Die Anlage soll künftig nicht nur Biomethan ins Erdgasnetz einspeisen, sondern über ein Blockheizkraftwerk auch flexibel Strom für die regionale Energiegemeinschaft mit mehr als 5.500 Zählpunkten bereitstellen – ein Beispiel dafür, wie Biogasanlagen zunehmend als flexible Bausteine der regionalen Energieversorgung fungieren können.
Nachfolgend der Link zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes: Ro 2024/07/0006 und Ra 2025/07/0267 – Verwaltungsgerichtshof

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