Novelle der Erneuerbaren-Ausbau-Richtlinie angenommen

Novelle der Erneuerbaren-Ausbau-Richtlinie angenommen

Erstellt von Silke Pöstinger in News 02 Okt 2023

Nach dem EU-Parlament hat am 9. Oktober auch der Rat der EU für eine Novelle der Erneuerbaren-Ausbau-Richtlinie („RED III“) gestimmt, die auch Auswirkungen auf die Biogas-Branche hat. Die Mitgliedstaaten haben nun ab Inkrafttreten 18 Monate Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

 

Allgemeine Ziele und Vorgaben sowie Maßnahmen zur Zielerreichung

Mit der Novelle soll der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 in der EU 42,5 % des Endenergieverbrauchs ausmachen (im Vergleich zu 32 % in der RED II). Im Verkehrssektor sollen die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 14,5% gesenkt oder bis 2030 ein Mindestanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen von 29 % erreicht werden. Zielvorgaben gibt es auch für den Anteil von erneuerbarer Energie im Industrie- sowie im Gebäudesektor. Zudem wird in einem Erwägungsgrund explizit erwähnt, dass bis spätestens 2030 jährlich 35 Mrd. m³ nachhaltiges Biomethan erzeugt werden soll.

 

Insbesondere soll der Ausbau von erneuerbaren Energien in der EU zu dem Zwecke vereinfacht und beschleunigt werden. Dies soll u.a. durch schnellere Genehmigungsverfahren (grds. nicht länger als 12 Monate für die Genehmigung neuer Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom in sogenannten „Beschleunigungsgebieten“ bzw. nicht länger als 24 Monate außerhalb solcher Gebiete) erreicht werden. Die Fristen gelten allerdings unbeschadet der Einlegung von Rechtsmitteln. Zudem werden erneuerbare Energien mit Inkrafttreten der Richtlinie als im überragenden öffentlichen Interesse stehend und der Gesundheit und Sicherheit dienlich gesehen.

 

Konkrete Änderungen der Anforderungen an Biogasanlagen

Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit einer Durchflussrate von mehr als 200 m3/h Methan-Äquivalent müssen die Vorgaben hinsichtlich Nachhaltigkeit künftig ebenso verpflichtend einhalten wie bestimmte bestehende Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte nach der RED II.

 

Produzenten von erneuerbarem Strom/Wärme/Kälte aus Biogas/Biomethan (z.B. Biogas Vor-Ort-Verstromung, Groß-KWK) müssen künftig folgende verschärfte Vorgaben bzgl. Treibhausgaseinsparungen erzielen:

 

 

Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, Wärme und Kälte mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 bis 10 MW, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb waren, müssen also nach 15 Betriebsjahren – frühestens jedoch erst ab 2026 – eine Treibhausgasminderung von 80% erreichen, um weiter förderfähig zu sein, was eine deutliche Verschärfung gegenüber der RED II darstellt.

In der Umsetzung der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bestehende Förderungen bis 31.12.2030 auch nach Inkrafttreten der Richtlinie weiter zu gewähren, sofern die Unterstützung vor Inkrafttreten der RED III unter Einhaltung der Kriterien der RED II gewährt wurde und die Unterstützung in Form einer langfristigen Unterstützung gewährt wurde, für die zu Beginn des Förderzeitraums ein fester Betrag festgelegt wurde und eine Überkompensation ausgeschlossen ist.

Die bestehenden Möglichkeiten für Biogasanlagen, durch CO2-Abscheidung Gutschriften zu erhalten, werden beibehalten, gelten nun allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2035.

 

Unionsdatenbank, Zertifizierungen, Herkunftsnachweise

Eine weitere Änderung betrifft die Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen und deren Verknüpfung mit Nachhaltigkeitszertifizierungen:

Die Rückverfolgbarkeit flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe soll durch eine Unionsdatenbank sichergestellt werden. Darin sollen neben Transaktionen auch Nachhaltigkeitseigenschaften und Angaben zu den Treibhausgasemissionen zu diesen Kraft- und Brennstoffen gemacht werden. Wenn Herkunftsnachweise für die Herstellung einer Lieferung erneuerbaren Gases ausgestellt wurden, so müssen diese zum Zeitpunkt der Registrierung einer Lieferung erneuerbaren Gases in der Unionsdatenbank in diese Datenbank übertragen und jeweils entwertet werden, nachdem die Lieferung erneuerbaren Gases aus dem Gasverbundnetz der Union entnommen worden ist. Diese Herkunftsnachweise können, sobald sie übertragen worden sind, nicht mehr außerhalb der Unionsdatenbank gehandelt werden.

 

Nächste Schritte

Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben ab Inkrafttreten 18 Monate Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

 

Weitere Informationen

Den angenommen Text der RED III finden Sie hier: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-36-2023-INIT/de/pdf

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