Nullbewertung von Biomethan im Rahmen der CO2-Bepreisung endlich möglich

Nullbewertung von Biomethan im Rahmen der CO2-Bepreisung endlich möglich

Erstellt von Silke Pöstinger in News 04 März 2026

Das BMF hat bestätigt, dass Biomethan weder vom Anwendungsbereich des EU-ETS 2 noch vom nationalen NEHG 2022 erfasst wird. Damit ist die bisherige Verknüpfung des NEHG über § 22 mit dem Erdgasabgabegesetz keine zwingende Voraussetzung mehr, um eine Nullbewertung der Emissionen im Rahmen der CO2-Bepreisung zu erreichen. Maßgeblich sind nun die Anforderungen der EU-weit geltenden Monitoring and Reporting Regulation (MRR) 2018/2066, auf die sowohl das EU-ETS 2 als auch das NEHG in der aktuellen Fassung verweisen.

 

Mit 30.12.2025 wurde eine Novelle der NEHG-Durchführungsverordnung (NEHG-DV) veröffentlicht, die in § 22 NEHG-DV die „Nachweise für die Nullbewertung von Kohlenstoffanteilen“ präzisiert. Dort werden die konkreten Bedingungen festgelegt, unter denen nachhaltige, erneuerbare Gase – insbesondere Biomethan – im Rahmen der CO2-Bepreisung mit Null bewertet werden können. Parallel verweist das BMF in seinen Frequently Asked Questions (FAQ) (Frequently Asked Questions (FAQ)) – insbesondere Frage 46 – explizit darauf, dass für Biomethan ein RED-konformer Proof of Sustainability (PoS) vorliegen muss, um eine Nullbewertung zu ermöglichen.

 

Im künftigen EU-ETS 2 gilt: Liegt für die eingesetzten Biomethanmengen ein PoS nach Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) vor und werden die Anforderungen der MRR erfüllt, müssen für diese Gasmengen keine Emissionszertifikate erworben werden. Diese Logik wird im NEHG bereits für das Berichtsjahr 2025 wirksam, weil § 7 NEHG seit 1. Juni 2024 vorschreibt, dass die Überwachungspläne der Handelsteilnehmer die MRR-Anforderungen erfüllen müssen. Treibhausgasemissionsberichte für 2025 haben daher die MRR zu berücksichtigen; bei Vorliegen eines RED-konformen PoS kommt es zur Nullbewertung der entsprechenden Biomethanmengen.

 

Für Marktteilnehmer bedeutet das: Die Nullbewertung von RED-konformem Biomethan im NEHG ist schon jetzt zulässig, sofern alle Vorgaben der MRR eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere der Ausschluss einer Doppelverwertung von PoS sowie die vollständige und konsistente Dokumentation entlang der Lieferkette. Entscheidend ist außerdem, dass Erzeuger sowie Händler bzw. Lieferanten von (beigemischtem) Biomethan bei einem von der EU-Kommission anerkannten Zertifizierungssystem registriert und zertifiziert sind, um überhaupt PoS ausstellen und weitergeben zu dürfen.

 

Für die Praxis eröffnet diese Rechtslage neue Spielräume: Gasversorger und Energiehändler können Biomethanprodukte entwickeln, bei denen der CO2-Kostenfaktor deutlich reduziert oder sogar vollständig vermieden wird. Industrie- und Wärmekunden erhalten so einen klaren Anreiz, auf Biomethan umzusteigen, ohne zusätzliche Belastungen aus EU-ETS 2 oder NEHG zu tragen.

 

Für die Biomethanproduzenten in Österreich ist es nun zentral, sich frühzeitig auf diese Rahmenbedingungen einzustellen, passende Zertifizierungen zu sichern und Angebote entlang der Wertschöpfungskette auszubauen. Je schneller verlässliche, RED-konforme Biomethanströme etabliert sind, desto stärker kann der Sektor von der Nullbewertung im Rahmen der CO2-Bepreisung profitieren und einen Beitrag zur Erreichung der Klima- und Energieziele leisten.

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